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Neuigkeiten aus der Rechtswelt
Rechtsprechung zu Freizeitwohnsitzen:
Ganzjahreswohnsitz nicht notwendig?
Ausschlaggebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 09.12.2025 zu Ra 2023/06/0023 war ein Anlassfall in Vorarlberg, doch ist unseres Erachtens eine Überbindung des Inhaltes auf Tiroler Sachverhalte jedenfalls möglich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner gegenständlichen Entscheidung unter anderem auf Tiroler Landesgesetze abstellt.
In der gegenständlichen Entscheidung des VwGH wird klargelegt, dass weder aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen noch der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte der Schluss gezogen werden kann, dass ein Freizeitwohnsitz bzw. eine Ferienwohnung bereits dann vorliegt, wenn eine Wohnung nicht als Ganzjahreswohnsitz dient, sondern ist darüber hinaus für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes erforderlich, dass die betreffende Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wird. Liegen diese Zusatzvoraussetzungen nicht vor, so handelt es sich bei einer Wohnung nicht um eine Ferienwohnung bzw. einen Freizeitwohnsitz. Dies bedeutet nunmehr im Umkehrschluss, dass die Nutzung eines Wohnsitzes wohl auch ohne Hauptwohnsitzbegründung zulässig ist, wenn die jeweilige Wohnung nicht zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wird.
Gerne steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei zur individuellen Beurteilung Ihres Sachverhalts und Erstellung eines maßgeschneiderten Konzepts für eine rechtskonforme Nutzung Ihres Wohnsitzes in Tirol zur Verfügung.
Beitrag ansehen →Neuerungen im Mietrecht:
Befristungsregeln, Mietpreisbremse etc.
In den letzten Monaten hat sich das österreichische Mietrecht grundlegend gewandelt. Mit dem „Mietenpaket 2026“ und begleitenden Gesetzen wurden zentrale Regeln zur Wertsicherung und zur Befristung von Mietverträgen neu gestaltet. Seit dem 1. Jänner 2026 wird bei befristeten Mietverträgen streng unterschieden, wer die Wohnung vermietet (siehe § 29 MRG). Die gesetzliche Mindestbefristung beträgt nun fünf Jahre (zuvor drei Jahre), wenn sich der Vermieter nicht erfolgreich auf seine fehlende Unternehmereigenschaft berufen kann; unterschreitet ein befristeter Vertrag diese Mindestdauer, gilt er automatisch als "unbefristet" – ein massiver Vorteil für den Mieter.
Zudem sind Mieterhöhungen bei fast allen Wohnungsmietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG (zB Altbau, Gemeindebau, privater Neubau/Eigentumswohnungen in Mehrparteienhäusern) gedeckelt. Für Mieter bedeutet dies mehr Schutz vor galoppierenden Preisen, für Vermieter steigen die Anforderungen an die Vertragsgestaltung.
Die neuen Regeln sind technisch komplex. Wertsicherungsklauseln müssen heute präziser denn je formuliert sein, um vor Gericht standzuhalten.
Haben Sie Fragen zu Ihrem laufenden Mietvertrag oder planen Sie eine Neuvermietung? Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung und Überprüfung Ihrer Verträge.
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